Aufnahmeantrag
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Änderungsantrag
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Beitragsordnung
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(Stand: Mai 2012)
Die nachfolgend aufgeführten Mitgliedsbeiträge des Tanzsportclub Villingen-Schwenningen e.V. (TSC) erlauben jeweils nur eine Trainingseinheit, wie z.B. "Turnier Latein" oder "Breitensport" oder "Jazz Dance". Die Zuschläge für eine zusätzlich belegte Trainingseinheit gelten auch für Mitglieder mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag. Bei gleichzeitiger Teilnahme an mehr als zwei Trainingseinheiten sind die dritte Einheit und alle weiteren Trainingseinheiten kostenlos. Ebenso das freie Training bei Belegung mindestens einer Trainingseinheit. Sämtliche nachfolgend aufgeführten Mitgliedsbeiträge sind ganzjährig fällig.
1. Mitgliedsbeitrag Erwachsene:
27,50 € / Monat - bei wöchentlichem Training
22,50 € / Monat - bei 3 x / Monat Training (Hobbytanz Sonntag)
12,00 € / Monat - Zuschlag für eine zusätzlich belegte Trainingseinheit
2. Mitgliedsbeitrag Kinder und Jugendliche
(bis 18 Jahre, Auszubildende, Vollzeitschüler, Studenten, Dienstverpflichtete):
14,50 € / Monat - bei wöchentlichem Training
11,50 € / Monat - bei 3 x / Monat Training (Hobbytanz Sonntag)
5,50 € / Monat - Zuschlag für eine zusätzlich belegte Trainingseinheit
3. Ermäßigungen für Kinder und Jugendliche
nach Ziffer 2, deren Eltern Mitglieder im TSC sind:
11,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 1. Kind
8,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 2. Kind
5,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 3. Kind
5,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für jedes weitere Kind
4. Ermäßigungen für Geschwisterkinder
nach Ziffer 2, deren Eltern keine Mitglieder im TSC sind:
14,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 1. Kind
11,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 2. Kind
8,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für das 3. Kind
5,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für jedes weitere Kind
5. 8,00 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder
6. 8,00 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder (Mindestbeitrag)
7. 17,50 € / Monat - Mitgliedsbeitrag für freies Training ohne Belegung einer Trainingseinheit
Der Mitgliedsbeitrag wird aus verwaltungstechnischen Gründen nur monatlich über Abbuchungsauftrag eingezogen.
Satzung
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des Tanzsportclub Villingen-Schwenningen e. V.
in der Fassung vom März 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Tanzsportclub Villingen-Schwenningen e. V.", hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt folgenden Zweck:
a) den Tanzsport zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren.
b) Jugendliche sportlich zu fördern und Jugendpflege zu betreiben.
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:
a) Durchführung regelmäßiger Übungs- und Unterrichtsstunden für den Tanzsport.
b) Veranstaltung von Tanzsportturnieren.
3. Der Verein ist Mitglied:
a) des Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg e. V. (TBW), Fachverband im Landessportbund Baden-Württemberg.
b) des Deutschen Tanzsportverbandes e. V. (DTV) , Spitzenverband im Deutschen Sportbund e. V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. a) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es ist zulässig für die satzungsmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeiten eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen.
c) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
d) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz c) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
e) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
f) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach
Beschluss durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
g) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
h) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
i) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen
über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
j) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
aa) Turniertanzsport betreibende Mitglieder
bb) Tanzsport betreibende Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder - Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Mitgliedschaft auf Zeit
2. Ordentliches, außerordentliches, förderndes oder Mitglied auf Zeit kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Nationalität, Parteizugehörigkeit und Religion werden.
Außerordentliche Mitglieder werden mit Erreichen des 18. Lebensjahres ohne weiteres ordentliche Mitglieder; im übrigen kann jedes Mitglied auf Antrag seine Mitgliedschaft wechseln, unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 6 genannten Kündigungsfristen.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluß verliehen.
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
Das Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Sie endet weiter durch schriftliche Kündigung, die zum Ende eines jeden Monats möglich ist.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erhoben werden, und zwar beim Vorstand unter schriftlicher Angabe von Gründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Abänderung des Beschlusses des Vorstandes bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Auf Ausschluß kann erkannt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob schädigt, wenn es sich weigert, ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, es trotz vergeblicher Mahnung die Vorschriften der Beitragsordnung nicht befolgt.
Im Falle des Einspruchs bei Ausschluß ruhen Mitgliedschaft und Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
8. Für zeitlich begrenzte Trainingsangebote kann eine Mitgliedschaft auf Zeit ausgesprochen werden, sofern die Ziele des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Für die Zeit der Mitgliedschaft gilt die Vereinssatzung entsprechend. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand ausgesprochen, der die Bedingungen festlegt. Die Beiträge für die Mitgliedschaft auf Zeit sind im voraus für die gesamte Zeit der Mitgliedschaft zu zahlen. Bei Mißbrauch kann die Mitgliedschaft auf Zeit durch den Vorstand fristlos beendet werden.
Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
9. Ansprüche irgendwelcher Art an den Verein erlöschen mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf tanzsportliche Förderung und Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen im Rahmen der seiner Art der Mitgliedschaft zugrundeliegenden Regelungen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich den Grundsätzen des Vereins entsprechend zu verhalten, sowie Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern. Es hat die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, Sport- und Turnierordnung des Vereins, gastgebender Vereine und der übergeordneten Tanzsportverbände zu beachten.
3. Alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre sind zur aktiven Mitarbeit im Verein, z.B. bei Veranstaltungen oder Reinigung der Trainingsräume, verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, anstatt der Arbeitsleistung ersatzweise ein angemessenes Entgeld zu entrichten. Der Umfang des Arbeitseinsatzes, bzw. die Höhe des ersatzweisen Entgeldes wird vom Vorstand festgelegt. In der jährlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der geplante Umfang der anstehenden Arbeiten bekanntgegeben.
4. Mitglieder unter 18 Jahre sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung (wenn mehr als 5 außerordentliche Mitglieder im Verein sind).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit wenigstens dreiwöchiger Ladungsfrist nach Bedarf einberufen.
In den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres hat stets eine Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Außerdem muß der Vorstand auf Verlangen von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Festsetzung der Beiträge in einer Beitragsordnung,
d) die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
e) Beschlußfassung über Abänderung der Vereinssatzung. Diese bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
5. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils die Form und den Modus der Abstimmung.
6. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung angegebenen Gegenstände Beschlüsse fassen.
Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Kassenwart,
d) Sport- und Turnierwart,
e) Schriftführer,
f) Pressewart,
g) Jugendwart (sofern mehr als 5 außerordentliche Mitglieder im Verein sind)
2. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende und
c) der Kassenwart.
Sie vertreten den Verein je allein.
3. Dem Vorstand obliegt es insbesondere, mit den für die Durchführung von Unterrichtsstunden und Gesellschaftsveranstaltungen erforderlichen Personen (Trainer, Tanzlehrer) und Institutionen (Tanzschule, Lokale, Festhalle, Tanzkapellen u. a.) schriftliche Verträge abzuschließen.
4. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben beratend eines Ausschusses bedienen, der in seiner Zusammensetzung die unterschiedliche Mitgliederstruktur berücksichtigen muß.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Jugendwarts, den die Jugendversammlung zu wählen hat, - von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zu einer Nachwahl selbständig ergänzen.
7. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
9. Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendver-sammlung des Landestanzsportverbandes Baden-Württemberg.
§ 9 Die Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung, die mit einfacher Mehrheit beschließt, ist die Versammlung der außerordentlichen Vereinsmitglieder.
2. Vor jeder Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist schriftlich mit 3-Wochen-Frist vom Jugendwart einzuberufen, darüber hinaus dann, wenn ein schriftlich begründeter Antrag mit Tagesordnung von mindestens 30% der außerordentlichen Mitglieder an den Jugendwart gestellt wird oder wenn es der Jugendwart für erforderlich hält.
3. Die Versammlung leitet der Jugendwart, in seiner Vertretung der Vorsitzende.
4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart, der ordentliches Mitglied des Vereins sein muß. Der gewählte Jugendwart ist Mitglied des Vorstands.
5. Die Versammlung kann fernen einen Jugendausschuß wählen, der aus mindestens einem weiblichen und einem männlichen außerordentlichen Vereinsmitglied besteht und unter Leitung des Jugendwarts tagt. Der Jugendausschuß nimmt die Wünsche der außerordentlichen Mitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugendarbeit des Vereins.
§ 10 Beiträge und Rechnungsprüfung
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Bestreitung der Vereinskosten einen regelmäßigen Beitrag nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu leisten.
2. Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer, der die Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen und hierüber Bericht an die Versammlung zu erstatten hat.
§ 11 Verbindlichkeiten und Ordnungen
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.
b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Auflösen des Vereins
Bei Auflösen des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Landessportbund Baden-Württemberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tanzsports zu verwenden hat.